Vereinssatzung von Eigen-Kreationen e. V.

 

Vereinssatzung von Eigen-Kreationen e. V.

Stand: 10.09.2019

 Diese Satzung ist bindend für jedes

Vereinsmitglied, welches Mitglied im Eigen-Kreationen e. V. ist und werden möchte.

 Diese Satzung steht öffentlich auf der Homepage des Eigen-Kreationen e. V. zur Verfügung.

 Ebenso wird sie bei jedem Beitrittsformular mit ausgehändigt.

Inhaltsverzeichnis der Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereines

§ 2 Zweck des Vereines

§ 3 Vorstand

§ 4 Kassenprüfende

§ 5 Rechte und Pflichten des Vorstands

§ 6 Mitgliedschaft

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Jugendschutzbeauftragte/r

§ 9 Mitgliedsbeiträge

§ 10 Mitgliederversammlung

§ 11 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

§ 12 Haftung

§ 13 Inkrafttreten der Satzung, Änderung der Satzung

§ 14 Unterschriften (liegt beim Notar vor)

 

§1 Name und Sitz des Vereines

§ 1.1

Der Verein führt den Namen Eigen-Kreationen e. V.

 

§ 1.2

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“ somit heißt der Verein wie folgt: Eigen-Kreationen e. V.

 

§ 1.3

Der Sitz des Vereins ist in Baden-Württemberg in der Gemeinde Ochsenhausen.

§ 2 Zweck des Vereines

§ 2.1

Zweck des Vereins ist die gemeinschaftliche Ausübung von Computer- und Konsolenspielen, die Grundwerte wie Gruppengefühl, Teamgeist, Verantwortungsbewusstsein und Fairness vermitteln soll.

§ 2.1.1

Hierbei werden keine Spiele unterstützt, welche in der Bundesrepublik Deutschland verboten sind.

§ 2.1.2

Veranstaltungen des Vereins mit Bezug zum Thema eSports in Form von bundesweiten

Treffen mit Erfahrungsaustausch, Public Viewing von Turnieren und die Teilnahme eigener

Teams an diesen, sowie der gemeinschaftliche Besuch themenbezogener Einrichtungen und Events.

§ 2.2

Auf Basis der im Team gespielten Spiele wird zudem eine Freundschaft der Mitglieder untereinander und somit eine weitere Stärkung des Gruppengefühls innerhalb des Vereins angestrebt.

§ 2.3

Außerdem wird der gemeinsame Informations- und Meinungsaustausch über Computerspiele, Computer Hardware und die Szene des eSports in Deutschland und anderen Ländern angestrebt.

§ 2.3.1

Dieser Informations- und Meinungsaustausch soll sowohl vereinsintern zwischen den Mitgliedern, als auch zwischen vereinsexternen Personen und Mitgliedern stattfinden.

§ 2.4

Diese Vereinszwecke werden insbesondere durch die Unterhaltung einer Website als zentrale Kommunikationsplattform sowie die Unterhaltung eines sogenannten Voiceservers zur einfachen verbalen Kommunikation über das Internet ermöglicht. Weitere Vereinszwecke sind:

§ 2.4.1

Die Durchführung von regelmäßiger Veranstaltungen als öffentliche, betreute Freizeitangebote für junge Menschen.

§ 2.4.2

Die medienpädagogische Betreuung junger Menschen, um diese zur kritischen Reflexion von Chancen und Gefahren des eSports und zur verantwortungsvollen Kommunikation im Internet zu befähigen.

§ 2.4.3

Die Durchführung von betreuten Onlinetrainings und -treffs zur Kompetenzbildung und Aufklärung junger Menschen. Die geförderten Kompetenzen beinhalten u.a. motorische und geistige Fähigkeiten (Hand-Augen-Koordination, Reaktionsgeschwindigkeit und taktisches Denkvermögen) sowie soziale Kompetenzen (Teamfähigkeit, Kommunikation und Konfliktbewältigung).

§ 2.4.4

Zur Zweckverwirklichung arbeitet der Verein mit anderen gleichgerichteten Organisationen zusammen.

 § 2.5

Der Verein verfolgt ausschließlich den unmittelbar gemeinnützigen Zweck im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines, wenn diese dafür einen plausiblen Grund vorlegen können,

dass Sie für die Tätigkeit im Verein Mittel benötigen. Bei Spielern, welche in größeren Turnieren spielen, werden dementsprechende „Spielerverträge“ mit einer Gegenleistung des Vereines angefertigt. Zu diesen „Spielerverträgen“ muss der gesamte Vorstand zustimmen.

§ 3 Vorstand

§ 3.1

Der gesamte Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,

dem 1. Kassier, dem 2. Kassier und dem Schriftführer.

§ 3.2

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden.

§ 3.2.1

Der 1. Vorstandsvorsitzende hat im Sinne des § 26 BGB die alleinige rechtliche Entscheidungskraft nach außen.

§ 3.2.2

Der 2. Vorstandsvorsitzende hat im Sinne des § 26 BGB keine rechtliche Entscheidungskraft nach außen.

§ 3.3

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 4 Kassenprüfende

§ 4.1

Über die Jahresmitgliederversammlung wird mindestens ein Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr gewählt.

 § 4.2

Die Kassenprüfenden haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Kassenprüfenden haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Gesamtvorstand getätigten Ausgaben.

§ 5 Rechte und Pflichten des Vorstands

§ 5.1

Der gesamte Vorstand verpflichtet sich die Gesetze und Rechte der Bundesrepublik Deutschland einzuhalten und jeglichen Verstoß gegen diese Gesetze und Rechte zur Anzeige zu bringen. Egal ob hier ein Mitglied oder gesamte Vorstand ein Gesetz gebrochen hat.

§ 5.2

Der gesamte Vorstand verpflichtet sich dazu die Verantwortung zu tragen, dass jedes Mitglied sich an die Vereinssatzung und deren Bestimmungen hält.

§ 6 Mitgliedschaft

§ 6.1

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins fördert und unterstützt.

§ 6.2

Mitglied in speziellen leistungsorientierten Teams des Vereins (sogenannten eSport Teams) kann nur eine natürliche Person werden, die den Leistungsanforderungen der Teams gerecht werden. Über die Eignung eines potentiellen Mitglieds entscheidet der jeweilige Teamleiter/Teamkapitän, dieser wird vor den gesamten Vorstand treten und seine Empfehlung abgeben.

§ 6.3

Jede natürliche Person durchläuft vor Ihrer unbefristeten Mitgliedschaft eine maximal 90-tägige Probezeit. In dieser Zeit steht das potentielle Mitglied unter besonderer Beobachtung des gesamten Vorstandes und der anderen Mitglieder. In dieser Probezeit soll sich zeigen, ob das potentielle Mitglied die Zwecke und Idealvorstellungen des Vereins unterstützt und sich entsprechend der Satzung verhält. Die Probezeit kann durch den Entscheid des gesamten Vorstandes beliebig verlängert werden.

§ 6.4

Dieser Probezeit geht eine ausführliche schriftliche Bewerbung vor, in welcher der Bewerber sich vorstellt.

§ 6.5

Die Probezeit kann durch den gesamten Vorstand bei besonders vorbildlichem Verhalten des Probemitgliedes auf einen bestimmte Zeitraum verkürzt werden.

§ 6.6

Über die Aufnahme von natürlichen und juristischen Personen entscheidet der gesamte Vorstand nach der Probezeit mit dem Mehrheitsvotum.

§ 6.7

Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

§ 6.8

Die Mitgliedschaft beginnt nach der Probezeit mit der Bestätigung des Zahlungseingangs des Vereinsbeitrages und der anschließenden Bestätigung in Textform durch einen Vertreter des gesamten Vorstandes.

§ 6.9

Sollte eine Mitgliedschaft durch den Vorstand in erster Instanz abgelehnt werden, ist es dem potentiellen Mitglied freigestellt, Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einzulegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.

§ 6.10

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit, zum jeweiligen Jahresende zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem gesamten Vorstand 30 Tage vor Jahresende erklärt werden.

§ 6.11

In Sonderfällen kann auch eine Aufhebung früher durchgeführt werden, dazu muss jedoch der gesamte Vorstand mit mindestens 3/4 Mehrheit abstimmen.

§ 6.12

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6.13

In besonderen Härtefällen kann hier auch der Vorstand ohne Mitgliederversammlung abstimmen.

 § 6.14

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes.

§ 6.15

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 6.16

Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge und Arbeitsdienste sowie bei Eintritt in den Verein eine Aufnahmegebühr zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7.1

Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtung des Vereins zu nutzen und dessen Unterstützung im Rahmen der in der Satzung bestimmten Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen.

§ 7.2

Beitragspflichtige Mitglieder, die keinen Beitragsrückstand haben, genießen ein Stimm- und Wahlrecht. Sie können auf Versammlungen des Vereins an Wahlen teilnehmen und sich auch selbst zu Wahlen aufstellen lassen.

§ 7.3

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

– Den Verein in der Verwirklichung der im § 2 festgehaltenen Vereinszwecke zu unterstützen und alle Bestimmungen der Satzung anzuerkennen.

– Den Verein bei öffentlichen Auftritten in tadelloser Weise zu repräsentieren und alle Personen, welche es gegenübertritt, mit Respekt zu behandeln.

– Die technischen Voraussetzungen zu schaffen bzw. bereitzuhalten, um mittels einer Voice-Software (z.B. „Discord“) an Mitgliedsversammlungen teilnehmen zu können.

– Bei Bestätigung im eSport sind eventuelle (Haus-)Ordnungen, Richtlinien und Regeln des Gastgebers, bzw. der veranstaltenden Liga zu beachten,

– sowie anvertraue Passwörter, Taktiken und andere sensible Daten nicht an Dritte weiterzugeben.

§ 7.4

Mitglieder in leistungsorientierten Teams sind dazu verpflichtet, während Spielen in Ligen oder bei Turnieren ihr Bestmögliches zu geben.

 § 7.5

Ändert sich Name oder Anschrift eines Mitgliedes, so ist dies dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

§ 7.6

Jedes vollständige Mitglied, welches die Probezeit vollendet hat, ist verpflichtet den in der Vereinsordnung festgelegten Mitgliedsbeitrag zu den in der Vereinsordnung festgelegten Konditionen, zu zahlen. Ausnahmen können nur durch den gesamten Vorstand beschlossen werden.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

§ 8.1

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie die Höhe der Aufnahmegebühr wird in der Jahresmitgliederversammlung festgelegt.

§ 8.2

Mitgliedsbeiträge werden für die in § 2 genannten Zwecke verwendet.

§ 9 Jugendschutzbeauftragte/r

§ 9.1

In der Jahresmitgliederversammlung ist mindestens ein/e Jugendschutzbeauftragte/r für die Dauer von einem Jahr zu wählen.

§ 9.2

Mindestens ein Jugendschutzbeauftragte/e dient als erste/r Ansprechpartner/in für junge Menschen, sowie Eltern und Erziehungsberechtigte/n bei Fragen zum eigenverantwortlichen Umgang mit dem Medium Computerspiele. Er/Sie ist weiterhin für die Altersverifikation der Mitglieder verantwortlich um den Schutz vor gefährdenden Einflüssen sicher zu stellen und wirkt auf die Einhaltung der Jugendschutzgesetze hin. Bei Veranstaltungen des Vereins berät er/sie zur altersgerechten Durchführung der Veranstaltung. Er ist bei Veranstaltungen und durch den Verein bereitgestellten Angeboten rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren. Er kann dem Verein Beschränkungen oder Änderungen des Angebots vorschlagen.

§ 9.3

Der Vorstand kann hierfür auch eine externe Einheit einberufen, dazu müssen jedoch die Mitglieder in der Jahresmitgliederversammlung zustimmen.

§ 10 Mitgliederversammlung

§ 10.1

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 3/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

§ 10.2

Jede Mitgliederversammlung ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich, fernschriftlich oder in Textform unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

§ 10.3

Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 10.4

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit mindestens 5 Mitglieder beschlussfähig.

§ 10.5

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit, der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 10.6

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 11 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

§ 11.1

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

 § 11.2

Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein für Jugendhilfe Weingarten.

§ 12 Haftung

Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung, Änderung der Satzung

§ 13.1

Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

§ 13.2

Änderung an der Satzung können nur bei Mitgliederversammlungen beschlossen werden.

Für eine Änderung der Satzung muss eine Mehrheit von 3/4 erreicht werden.

§ 13.3

Sollten Punkte der Satzung gegen die Gesetze und Rechte der Bundesrepublik Deutschland Verstoßen, kann auch ohne Mitgliederversammlung der Vorstand die Satzung so anpassen, damit diese den Gesetzen und Rechte der Bundesrepublik Deutschland entsprechen.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so ist sich der Verein darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichtet sich der Verein, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls dieser Vertrag eine Lücke enthalten sollte.

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